Grundförderung
Die Grundförderung bildet aktuell die Basis und gilt für förderfähige Heizungsanlagen.
Die Heizungsförderung wurde angepasst. Einige Boni entfallen, andere wurden geändert oder neu gestaffelt. In diesem Beitrag erklären wir die wichtigsten Änderungen verständlich und zeigen, worauf Hausbesitzer jetzt achten sollten.
Da die Förderung heute stärker von Einkommen, Wohnsituation und bestehender Heizungsanlage abhängt, lässt sie sich nicht mehr pauschal beantworten.
Die reguläre Förderobergrenze beträgt bis zu 70 % der förderfähigen Kosten.
Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 80 % möglich sein.
Lebt mindestens ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt, kann sich die maßgebliche Einkommensgrenze durch den Familienzuschlag auf 40.000 € erhöhen.
Die Grundförderung bildet aktuell die Basis und gilt für förderfähige Heizungsanlagen.
Selbstnutzende Eigentümer können abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen einen zusätzlichen Bonus erhalten.
Beim förderfähigen Austausch einer begünstigten alten Heizung kann dieser zusätzliche Bonus gewährt werden.
Unter besonderen Einkommens- und Nutzungsvoraussetzungen können für selbstnutzende Eigentümer bis zu 80 % möglich sein.
Selbstnutzende Eigentümer können abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen einen zusätzlichen Bonus erhalten.
Selbstnutzende Eigentümer können den Bonus beim Austausch einer begünstigten, funktionstüchtigen alten Heizung erhalten, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Für die erste Wohneinheit werden aktuell höchstens 28.000 € förderfähige Kosten berücksichtigt.
Mit wenigen Angaben erhalten Sie eine unverbindliche erste Einschätzung für eine selbst genutzte erste Wohneinheit. Regulär liegt die Förderobergrenze bei 70 %. Unter besonderen Einkommens- und Nutzungsvoraussetzungen können bis zu 80 % möglich sein. Ihre Angaben werden nur in Ihrem Browser verarbeitet und nicht gespeichert.
In unserem monatlichen, kostenlosen Informationsabend erklären wir die aktuellen Fördermöglichkeiten, zeigen unseren Ablauf bei einer Heizungsmodernisierung und beantworten offene Fragen verständlich.
Kostenlosen Informationsabend ansehenHier finden Sie die wichtigsten Antworten zu Grundförderung, Einkommensbonus, Klimageschwindigkeitsbonus und Förderhöchstbetrag.
Die Förderung besteht aus mehreren Bausteinen. Dazu gehören aktuell 30 % Grundförderung, je nach Einkommen bis zu 40 % Einkommensbonus und gegebenenfalls 16 % Klimageschwindigkeitsbonus.
Regulär ist der Gesamtfördersatz auf 70 % begrenzt. Für selbstnutzende Eigentümer mit entsprechend niedrigem anzusetzendem Haushaltsjahreseinkommen können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 80 % möglich sein.
Für den Einbau einer förderfähigen klimafreundlichen Heizung beträgt die Grundförderung aktuell 30 % der förderfähigen Kosten.
Das Einkommen spielt bei der Grundförderung keine Rolle. Weitere Boni können hinzukommen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Einkommensbonus gilt für selbstnutzende Eigentümer und richtet sich nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen.
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt und besteht hierfür eine Kindergeldberechtigung, reduziert sich das für die Förderstufe anzusetzende Haushaltsjahreseinkommen einmalig um 10.000 €.
Dadurch kann eine höhere Stufe des Einkommensbonus erreicht werden. Unter Umständen kann dadurch auch die besondere Förderobergrenze von bis zu 80 % greifen.
Der Klimageschwindigkeitsbonus kann für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch einer begünstigten, funktionstüchtigen alten Heizung gewährt werden. Die alte Anlage muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden.
Bei Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtstromspeicherheizungen ist das Alter grundsätzlich nicht entscheidend. Gas-Zentral- und Biomasseheizungen müssen mindestens 20 Jahre seit der ersten Inbetriebnahme alt sein.
Der Bonus beträgt aktuell 16 %. Ab dem 01.02.2027 sinkt er halbjährlich um jeweils 4 Prozentpunkte und entfällt ab dem 01.08.2028 vollständig.
Die reguläre Förderobergrenze beträgt bis zu 70 % der förderfähigen Kosten.
Bis zu 80 % sind nur für selbstnutzende Eigentümer möglich, wenn das maßgebliche zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen höchstens 30.000 € beträgt. Durch den Familienzuschlag kann die maßgebliche Grenze bei 40.000 € liegen.
Wir kommunizieren deshalb bewusst 70 % als Regelfall und weisen 80 % als möglichen Sonderfall aus. So entsteht nicht der falsche Eindruck, diese Förderhöhe sei für jeden Haushalt erreichbar.
Für die erste Wohneinheit werden aktuell höchstens 28.000 € förderfähige Kosten berücksichtigt.
Bei einer Förderquote von 70 % entspricht dies rechnerisch maximal 19.600 €. Werden die besonderen Voraussetzungen für 80 % erfüllt, sind rechnerisch bis zu 22.400 € möglich.
Ab dem 01.02.2027 sinkt der Förderhöchstbetrag halbjährlich um jeweils 750 €.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Ab dem 01.02.2027 sinken sowohl der Klimageschwindigkeitsbonus als auch der für die erste Wohneinheit berücksichtigte Förderhöchstbetrag.
Gleichzeitig sind weitere Änderungen angekündigt. Welche Auswirkung das in Ihrem konkreten Fall hat, hängt von der bestehenden Heizung, dem Einkommen, der geplanten Technik und dem Zeitpunkt der Antragstellung ab.
Ein Rechner kann eine erste Orientierung liefern. Für eine verlässliche Beurteilung müssen jedoch alle Fördervoraussetzungen, die tatsächlich förderfähigen Kosten, die Eigentums- und Wohnsituation sowie der richtige Zeitpunkt der Antragstellung geprüft werden.
Unser Förderrechner auf dieser Seite ist deshalb ausdrücklich unverbindlich und ersetzt keine Förderzusage der KfW.
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